fewo- am- terwisch.de Angelfreunde-Mülheim.de  Michael Raspel 31.10.2011 Wichtige Information für unsere Mitglieder: Am 21.10.2011 fand die Herbstsitzung der Interessengemeinschaft “Untere Ruhr “ statt! In dieser Sitzung wurden einige wichtige Beschlüsse gefaßt, die es gilt in die Vereine und an die Mitglieder heranzuführen. Mit sofortiger Wirkung gelten folgende Regeln : Thema Catch & Release : Neben der Setzkescherdisskusion sicherlich eines der Themen welches die Anglerschaft  Deutschlands in verschiedene Lager spaltet. Wir geben hier nicht die  Meinung Einzelner wieder, sondern den Beschluss der Herbstversammlung der Interessengemeinschaft Untere Ruhr ! Fakt ist, die Interessengemeinschaft ist von der Oberen Fischereibehörde des Landes Nordrhein Westfalen dazu angehalten worden, das sogenannte “Catch & Release” ( Fangen und zurücksetzen ) in Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu unterbinden. Hierzu wurden  festgesetzt: Wer dabei erwischt wird, das er einen maßigen Fisch außerhalb der ggf. bestehenden Schonzeit fängt und in das Gewässer zurücksetzt hat mit Konsequenzen seitens der Interessengemeinschaft zu rechnen. Die Fischereiaufseher sind dazu angehalten im Fall eines nachgewiesenen Vergehens die Personalien und den Fischereierlaubnisschein des Anglers festzustellen und dem Vorstand der Interessengemeinschaft zu übermitteln. Es ist das Recht der Interessengmeinschaft als Pächter des Gewässers, eine Abmahnung auszusprechen und dem Angler im Wiederholungsfall den Fischereisschein zu entziehen und oder die Zuteilung eines Fischereischeins für das kommende oder die kommenden Jahre zu verwehren. Thema Karpenangeln : Das errichten von “ Zeltplätzen “ ist untersagt. Es darf an der Ruhr nach wie vor Nachtangeln praktiziert werden. Auslegung: Der Angler darf nachts an der Ruhr angeln. Er darf nicht in seinem Zelt liegen und die Angeltätigkeit seinen elektronischen Bissanzeigern überlassen. Er hat ständig die Kontrolle über sein Angelgerät zu haben, übermann ihn die Müdigkeit ist das Angeln einzustellen. Liegt er in einem zeltähnlichen Unterstand und hat seine Angelgerätschaften nicht zum angeln in das Gewässer eingebracht , angelt er nicht und hat somit auch nicht die Berechtigung sich in seinem zeltähnlichen Unterstand am Gewässer aufzuhalten. Thema Welsangelei : Es besteht noch immer kein Schonmaß für den Wels an der unteren Ruhr. Alle Welse sind dem Gewässer zu entnehmen und einer ordentlichen Verwertung zuzuführen. Das Angeln auf Wels aus reiner “Drillgier und Erinnerungsfotoangelei” ist untersagt. Siehe weiter oben  zum Thema Catch & Release. Ferner ist es untersagt Bojen in das Gewässer einzubringen. Ferner ist die Angelei mit sogenannten Abreiß - und Bojenmontagen untersagt. Angler die dabei erwischt werden haben ebenfalls damit zu rechnen, dass sie vom Vorstand der Interessengemeinschaft abgemahnt werden. Es besteht seit dem letzten Jahr das Verbot vom Einsatz von Ruder - / Schlauch - und Anfütterungsbooten . Ab 2012 ist bereits das Mitführen der genannten Boote untersagt. Das gleiche gilt für den Einsatz von Sideplanern bei der Welsangelei. Wir sind uns dessen bewußt das die genannten Regelungen für den ein oder anderen Angelfreund nicht nachvollziehbar, ungerecht, diffamierend, nicht zeitgemäß, oder als was auch immer anzusehen sind. Wir geben hier nur das wieder was beschlossen wurde und fordern unsere Mitglieder auf sich am Wasser an die Regularien zu halten. Sollte eines unserer Mitglieder an Pachtgewässer auffällig werden, wird es uns mitgeteilt. Es erübrigt sich von selbst, zu erwähnen,dass der Vorstand im Wiederholungsfall tätig werden muss. Ob und mit welchen vereinsinternen Maßnahmen zu rechnen sind, wird in der nächsten Vorstandsitzung festgelegt. Unser Appell geht an all unsere Mitglieder sich am Wasser so zu verhalten, dass der Name unseres Vereins nicht in Misskredit gerät. Landesfischereigesetz NRW